Ich übernehme für Ihr Unternehmen die Tätigkeit des
„externen Verkehrsleiters“
Verkehrsleiter gemäß Art. 2 Nr. 6; Art. 4 VO (EG) Nr. 1071/2009
lesen Sie dazu dieses Merkblatt :
VERORDNUNG (EG) Nr. 1071/2009DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 21. Oktober 2009
zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG
des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) :
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